Allgemeine Informationen
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei folgenden Informationen um die planerischen Angelegenheiten zwischen Veranstalter und der Marktgemeinde Dollnstein handelt und wir keine Auskünfte zu notwendigen Versicherungen, GEMA etc. geben können.
Von Seiten der Verwaltung bitten wir bei der Planung von Veranstaltungen um eine rechtzeitige Beantragung der untenstehenden Vorgänge, damit gewährleistet werden kann, dass die Anträge zeitnah und rechtzeitig bearbeitet werden können.
Um besondere Beachtung bei größeren Veranstaltungen wird gebeten. Hier müssen oftmals mehrere Behörden und Institutionen beteiligt werden.
Viele nützliche Informationen zur Planung einer Veranstaltung oder eines Festes finden Sie außerdem im „Leitfaden für Vereinsfeiern“ der Bayerischen Staatskanzlei. Diesen können Sie hier abrufen: Leitfaden für Vereinsfeiern
Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes
Für Veranstaltungen, bei denen Speisen und Getränke ausgegeben werden, ist immer eine Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 Abs. 1 GastG) erforderlich.
Wenn brandweinhaltige Getränke ausgeschenkt werden, muss mindestens ein Jugendschutzbeauftragter benannt werden. Dieser muss während der gesamten Veranstaltung anwesend sein. Zur Sicherstellung der durchgehenden Anwesenheit können mehrere Jugendschutzbeauftragte benannt werden.
Der Antrag zur Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes sowie das Meldeformular für Jugendschutzbeauftragte sind vollständig ausgefüllten entweder im Steueramt abzugeben oder per E‑Mail an steuern-abgaben@dollnstein.de einzureichen.
Hinweis:
Eine Gestattung ist auch dann erforderlich, wenn eine Veranstaltung trotz bestehender gaststättenrechtlicher Genehmigung in einem Umfang oder auf einer Fläche durchgeführt wird, der über die in der Genehmigung festgelegten Grenzen hinausgeht. In diesen Fällen ist ebenfalls ein entsprechender Antrag (Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes) einzureichen.
Der Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§12 Abs. 1 GastG) ist spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung einzureichen. Bei späterer Antragstellung fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühr beginnt ab 35,00 € und staffelt sich nach Veranstaltungsart, -größe und -dauer.
Bei Fragen rund um die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach §12 Abs. 1 GastG und die Meldung eines Jugendschutzbeauftragten wenden Sie sich bitte an das Steueramt unter steuern-abgaben@dollnstein.de oder 08422/98795-53.
Sperrung von öffentlichem Grund
Müssen für Veranstaltungen z. B. Parkplätze auf öffentlichem Grund oder Gemeindestraßen gesperrt werden, ist die Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung bzw. die Ausstellung einer Verkehrsrechtlichen Anordnungen erforderlich. Hierzu müssen bitte schriftlich die genauen Informationen an das Bauamt durchgeben werden.
Gebühren verkehrsrechtliche Anordnungen ab 01.08.2026:
| Arbeiten am Straßenrand | 20,00 € + 5,00 € pro angefangene Woche |
| Halbseitige Sperrung | 25,00 € + 5,00 € pro angefangene Woche |
| Gesamtsperrung | 40,00 € + 5,00 € pro angefangene Woche |
| Gebühr für kurzfristige Antragstellung/Eilmeldung (weniger als 3 Tage vorher) | Erhöhung der Grundgebühr um 25,00 € |
Bei Fragen rund um die verkehrsrechtlichen Anordnungen bzw. Ausnahmegenehmigungen sowie die Ausstellung kontaktieren Sie bitte das Bauamt unter bauamt@dollnstein.de oder 08422/98795-41.
Zelt mit einer Fläche über 200m2
Bei größeren Veranstaltungen, bei denen ein Zelt als fliegender Bau (über 200 m2) aufgestellt wird, muss das Landratsamt Eichstätt beteiligt werden bzw. eine Anzeige über die Aufstellung fliegender Bauten abgegeben werden. Das Formular „Anzeige über die Aufstellung fliegender Bauten“ ist auf der Homepage des Landratsamtes Eichstätt zu finden.
Veranstaltungen in der Turnhalle
Veranstaltungen für mehr als 200 Personen in Räumen, die nicht als Versammlungsstätte genehmigt sind (z.B. Turnhalle der Grundschule Dollnstein), sind mindestens sechs Wochen zuvor zusätzlich dem Landratsamt Eichstätt als Bauamtsbehörde anzuzeigen. Hierzu ist das Formular Anzeige nach § 47 Versammlungsstättenverordnung (VStättV) mit allen benötigten Informationen abzugeben. Das Formular ist auf der Homepage des Landratsamtes Eichstätt zu finden.
Veröffentlichung der Veranstaltung auf der Homepage des Marktes Dollnstein
Zuständige Sachbearbeiterin:
Frau Anna Eberle
Tel. 0 84 22/9 87 95-33
Mail: poststelle@dollnstein.de
Hierzu bitte auf der Homepage des Marktes Dollnstein das Formular für Veranstaltungsankündigung ausfüllen und ein Bild für die Veranstaltung im Anhang mit anhängen. Das Formular ist auf der Homepage zu finden unter:
Kultur → Veranstaltungen → Veranstaltung melden
Plakatierungen im Markt Dollnstein
Im Gemeindegebiet des Marktes Dollnstein ist das Anbringen von Plakaten auf öffentlichem Grund nicht zulässig. Das Aufhängen von Plakaten auf privaten Flächen ist grundsätzlich erlaubt, sofern die Zustimmung der Grundstückseigentümer vorliegt.
Nach vorheriger Rücksprache mit der zuständigen Mitarbeiterin können Plakate im Rathaus sowie im Altmühlzentrum Dollnstein ausgehängt werden. Die Entscheidung erfolgt im Einzelfall und richtet sich nach verfügbaren Aushangflächen und dem Anlass der Veranstaltung.
Sonnwend-/Johannisfeuer
Für das Veranstalten sowie das Abbrennen eines Sonnwend-/Johannisfeuers ist die Gemeinde zu informieren.
Dem Landratsamt Eichstätt ist das Anmeldeformular eines Sonnwendfeuers (Abfallrechtliche Anmeldebogen/Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung) vorzulegen. Die Erlaubnis ist rechtzeitig und mindestens drei Wochen vor dem geplanten Termin mit dem Anmeldebogen beim Landratsamt Eichstätt zu beantragen. Das Formular ist auf der Homepage des Landratsamtes Eichstätt zu finden.
Des Weiteren ist das Merkblatt Sonnwendfeuer des Landratsamts Eichstätt zu beachten.
Bei Fragen rund um ein Sonnwend-/Johannisfeuer kontaktieren Sie bitte das Bauamt unter bauamt@dollnstein.de oder 08422/98795-41. Weitere Informationen erhalten Sie im Landratsamt.