Was erledige ich wo?

Grundsteuer

Für Grundbesitz (Grundstücke und Gebäude) im Gemeindegebiet Dollnstein, wird durch den Markt Dollnstein die Grundsteuer erhoben. Die Grundsteuer wird unterteilt in Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (alle sonstigen Immobilien).

Hebesätze

Hebesatz für die Grundsteuer A: 300 v. H.
Hebesatz für die Grundsteuer B: 250 v. H.

Fälligkeit

Die Grundsteuer wird jährlich in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 28 GrStG).

Geltungsdauer des Grundsteuerbescheides

Ihr Steuerbescheid gilt solange, bis sich eine auf die Steuer auswirkende Änderung ergibt. Sollte eine entsprechende Änderung eintreten, werden wir Sie durch einen neuen Steuerbescheid darüber informieren.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der Markt Dollnstein an die Feststellung des Finanzamtes im Grundsteuermessbescheid gebunden ist. Einwände können Sie daher nur gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend machen.

Eigentümerwechsel

Die Grundsteuer ist eine Jahresssteuer. Das bedeutet, dass lediglich die Verhältnisse am 01. Januar eines Jahres ausschlaggebend sind. Wenn Sie Ihr Objekt innerhalb des Jahres verkaufen, bleiben Sie bis zum Ende des Jahres Steuerschuldner*in. Die Umschreibung erfolgt automatisch zum nächsten Kalenderjahr.

Wichtiger Zusatzhinweis

Die Grundsteuermeldung des Finanzamts kann mehrere Monate dauern. Es kann daher vorkommen, dass Sie Ihr Objekt z. B. im November verkaufen, die Grundsteuer im Folgejahr aber noch auf Ihren Namen festgesetzt wird.
 In diesem Fall wird die Festsetzung rückdatiert, sobald die Finanzamtsmeldung vorliegt. Die Korrektur erfolgt automatisch.

Nießbrauch/Wohnrecht

Auch bei einem eingetragenen Nießbrauch oder Wohnrecht bleibt grundsätzlich der Eigentümer steuerpflichtig.

Möchte die nießbrauchberechtigte Person weiterhin die Grundsteuer übernehmen, benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Nachweis über den eingetragenen Nießbrauch/eingetragenes Wohnrecht: z.B. einen Grundbuchauszug, damit wir die Berechtigung eindeutig zuordnen und die Umstellung korrekt vornehmen können
  • Vollmacht (Formular für Zustellvertretung):

Damit können wir die nießbrauchberechtigte Person als Zustellvertretung eintragen und Bescheide sowie Schriftverkehr an sie richten.

  • SEPA‑Lastschriftmandat (falls noch nicht vorhanden): Dadurch ist es möglich, die Grundsteuer direkt vom Konto der nießbrauchberechtigten Person einzuziehen.

Erst wenn diese Unterlagen vollständig vorliegen, können wir die Bankverbindung entsprechend hinterlegen und die Zustellung der Bescheide an die nießbrauchberechtigte Person vornehmen. In diesem Zuge können auch die Wasser‑/Abwassergebühren sowie die Müllgebühren auf die nießbrauchberechtigte Person umgestellt werden. Hierfür benötigen wir ebenfalls einen Nachweis über den Nießbrauch oder das Wohnrecht, eine Vollmacht (Formular für Zustellvertretung) sowie ein SEPA‑Lastschriftmandat (falls noch nicht vorhanden).

Zuständige Mitarbeiter